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Gewerblicher Rechtsschutz und Markenrecht

Gewerblicher Rechtsschutz oder Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, frz. propriété littéraire et artistique), Immaterialgüterrecht, immaterielles Monopolrecht, oder Gewerbliches Schutzrecht bzw. Urheberrecht schützt Exklusivrechte an immateriellen Gegenständen (Marken, Ideen, Werken, Informationen …). Dabei wird jedem außer dem Rechteinhaber oder Lizenznehmer ein Verbot bezüglich Verwendung, Nachahmung oder Kopie (Nutzung) der Immaterialgüter auferlegt. Solche Rechte entstanden größtenteils erst in der Neuzeit, vor allem ab dem 18. Jahrhundert.

Diese Rechte oder sich daraus ergebende Rechte, die teilweise durch Gesetze und internationale Abkommen geschützt sind, werden in der Regel lizenziert, manchmal auch auf andere Weise weitergegeben, was den Vorgängen Veräußerung, Vermietung entspricht. Typischerweise unterliegen diese Rechte Einschränkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa das Zitierrecht für urheberrechtlich geschützte Werke, das Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschränkungen betreiben zu dürfen, das Recht von Künstlern auf Parodien oder das Grundrecht der Informationsfreiheit.

 

Arten

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff zusammengefasst:

Das Geistige Eigentum wird zum Teil mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird mangels eines besseren Namens als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.

Geistiges Eigentum und Sacheigentum

Gemeinsamkeiten

  • Geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es erlaubt, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht oder Monopolrecht).
  • Geistiges Eigentum und Sacheigentum berechtigen nicht zur unbegrenzten Nutzung des Gegenstandes ohne Rücksicht auf gesetzliche Vorschriften oder die Rechte Dritter.
  • Geistiges Eigentum und Sacheigentum können vollständig übertragen werden (translative Rechtsübertragung) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (konstitutive Rechtsübertragung).
  • Geistiges Eigentum und Sacheigentum werden nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern es gibt Schranken zugunsten der Allgemeinheit oder einzelner Dritter. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).

Unterschiede

  • Immaterialgüter sind ubiquitär. Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden. Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache (gerade) befindet.
  • Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, das heißt von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen naturgegeben ist. Auch ist ein Diebstahl an Immaterialgütern nicht möglich.
  • Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, die keinem Geistigem Eigentum unterliegen, sondern gemeinfrei sind. Dabei handelt es sich sowohl um Gegenstände, für die kein Schutz erhältlich ist, als auch um solche, die prinzipiell geschützt werden können. Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme.
  • Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und Schranken gehen erheblich weiter als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.
  • Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass verschiedene Aspekte eines Gegenstandes (zusätzlich zum Sacheigentum an der Verkörperung) unterschiedlichen Immaterialgüterrechten unterliegen (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Diese Vielfalt erfordert ferner unterschiedliche gesetzliche Regelungen.


Rechtsquellen

Internationale Verträge

Allgemein

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Gewerblicher Rechtsschutz

Regionales Recht

Europäische Patentorganisation (EPO)

Eurasische Patentorganisation (EAPO)

Europäische Gemeinschaft (EG)


Nationales Recht

Deutschland

Geschichte

Zur ausführlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.

Antike und Mittelalter

In der Antike sowie im Mittelalter war das Konzept eines Geistigen Eigentums unbekannt, man kannte lediglich das Sacheigentum. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft ein Landesfürst) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und man fürchtete die Entstellung seines Werks bei der Vervielfältigung durch Abschreiben.

Privilegienwesen und frühe Gesetze

Bereits im späten Mittelalter (etwa ab dem 14. Jh.) wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen jegliche Nachahmung erhalten konnte.

Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statue of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.

Naturrecht und Geistiges Eigentum

Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte) die Idee eines „Geistigen Eigentums“ als „natürliches, angeborenes, unzuveräußerndes Eigentumsrecht“. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Manuskripten, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Der naturrechtlichen Position entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

Internationale Vereinheitlichung

Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zum Versuch der Vereinheitlichung durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (mittlerweils mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die World Intellectual Property Organization (WIPO) gegründet.

Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf eine weiter gehende Harmonisierung hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.

Kritik

Anders als das Sacheigentum, das in den meisten Gesellschaften tief verwurzelt ist, ist das Geistige Eigentum immer wieder Ziel von Kritik.

Das Geistige Eigentum schade wie jedes Monopol der Wirtschaft und behindere außerdem die freie Verfügbarkeit von Informationen. Auch sei es nicht erwiesen, dass der Schutz von Geistigem Eigentum der Gesellschaft nutze. Vielmehr wäre es sinnvoller, die Möglichkeit des nicht-rivalisierenden Gebrauchs möglichst weit auszunutzen. Vorzuziehen sei daher eine anderweitige Entlohnung der Urheber und Erfinder auf freiwilliger Basis, durch den Staat (dies wurde in kommunistischen Systemen oft umgesetzt) oder einer Vergütungspflicht (statt eines Verbots).

In den meisten Fällen richtet sich die Kritik jedoch nicht gegen das Geistige Eigentum (bzw. ein bestimmtes Schutzrecht) insgesamt, sondern nur gegen bestimmte Aspekte. Besonders umstritten sind hierbei:

In vielen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich die Kritiker jedoch selbst der Formen des Geistigen Eigentums und können hierdurch ihre Ziele besser erreichen als ganz ohne einen Schutz.

Globalisierung

Globalisierungskritiker bringen vor, das Geistige Eigentum nütze vor allem Industriestaaten und sei ein Mittel dieser, die Entwicklungs- und Schwellenländer auszubeuten. Gerade dieser Länder setzen jedoch in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum Geistigen Eigentum um, da sie darin einen Vorteil für ihre eigene Wirtschaft sehen. Hierbei spielen jedoch auch wirtschaftliche Zwänge und politischer Druck eine Rolle.

Dieser Druck wird zum Teil durch fremdenrechtliche Reziprokitätsklauseln (Angehörige eines fremden Staats erhalten nur insoweit Schutz, als ihr Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewährt) ausgeübt. Diese wirken wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (Inländer können den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass Ausländer ähnlichen Schutz erhalten), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlässt. Abhilfe schaffen hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehen.

Dennoch setzt sich bei einer Harmonisierung meist das weitest gehende Recht durch (z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors).

Die meisten Übereinkommen enthalten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutzt damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen können. Dies ist vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreiben und sich die restriktivste Auslegung aussuchen kann.

Begriff

Der Begriff des „Geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch bedingt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff „Immaterialgüterrecht“ verwendet.

Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als „irreführende Propaganda“ bezeichnet, weshalb von ihnen die Bezeichnung „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurde. Diese Begriffe sollen jedoch eine Beziehung zu den verbotenen bzw. geächteten Marktmonopolen herstellen und sind daher nicht minder propagandistisch.

Trotz dieser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des Geistigen Eigentums bzw. die englische Entsprechung intellectual property gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist nicht zuletzt auf die Arbeit der World Intellectual Property Organization (wörtl.: Weltorganisation für Geistiges Eigentum) und ähnlicher Organisationen zurückzuführen und spiegelt sich in der Benennung von Organisationen wie dieser oder zum Beispiel des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum und Steuerrecht (zuvor „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird.

Weblinks

Wiktionary-Logo Wiktionary: geistiges Eigentum – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

Kritiker ausufernder Rechte:

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gewerblicher_Rechtsschutz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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